Privatinsolvenz
1999 wurde im Deutschland das Insolvenzrecht wirksam, welches die Konkursordnung ablöste. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird seit dem durch die Insolvenzordnung geregelt. In den seither verstrichenen mehr als zehn Jahren wurde es in über 130 000 Fällen in der Praxis angewandt. Nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann ein Schuldner von den Verbindlichkeiten befreit werden, die er nicht erfüllen konnte. Diese Befreiung von seiner Restschuld kann 6 Jahre nachdem ein gerichtlicher Beschluss zur Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ergangen ist erfolgen. Diese neue gesetzliche Regelung war eine notwendige Reaktion auf zunehmende Überschuldungen wirtschaftlich nicht selbständiger Menschen.
Die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz liegen dann vor, wenn innerhalb von 6 Jahren die Schulden voraussichtlich nicht getilgt werden können. Dabei sind verwertbare Vermögensgegenstände und pfändbare Beträge aus Einkünften mit zu berücksichtigen. Die Anzahl dieser Verfahren hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, was auf wachsende Verschuldungen und die nun gegebene Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zurückzuführen ist. Seit dem Jahre 2001 ist zudem eine Stundung von Verfahrenskosten möglich. Damit können auch vollkommen mittellose Schuldner ein solches Verfahren durchlaufen. Durch die ständige Zunahme der Verfahren ist der Aufwand von der Justiz kaum noch zu bewältigen.
Derzeit sollen mehr als 7 Millionen Bürger der Bundesrepublik überschuldet sein. Dem Verfahren muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorangegangen sein. Wenn dieser nicht zur Einigung geführt hat, wird ein gerichtliches Schuldenbefreiungsverfahren eingeleitet. Dazu muss der Schuldner Folgendes vorlegen:
-Bescheinigung einer kompetenten Stelle oder Person, dass eine außergerichtliche Einigung mit den betreffenden Gläubigern gescheitert ist.
-Einen Antrag auf die Erteilung einer Restschuldbefreiung oder ein Verzicht darauf
-Vermögensübersicht, Vermögensverzeichnis, eine Auflistung aller Gläubiger mit einem Verzeichnis der Forderungen
-Ein Schuldenbereinigungsplan
Nach dem Abschluss des Verfahrens können die Gläubiger beantragen, dass eine Restschuldbefreiung versagt wird. Folgt das Gericht diesem Antrag nicht, wird eine Restschuldbefreiung angekündigt. Damit wird das Verfahren dann abgeschlossen.
Schuldner, die einmal ein solches Verfahren hinter sich gebracht haben, werden wohl sehr zögerlich bei der Aufnahme eines Sofortkredites sein.